§ 14 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 14 MarkenV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 14 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.06.2005 – 25 W (pat) 104/03
- BPatG, 04.12.2001 – 33 W (pat) 88/01
- BPatG, 13.09.2006 – 26 W (pat) 1/04
- BPatG, 18.05.2004 – 33 W (pat) 229/02
- BPatG, 30.07.2003 – 26 W (pat) 152/02
- BPatG, 08.07.2003 – 33 W (pat) 94/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.10.2007 – 29 W (pat) 38/05
- BPatG, 23.08.2006 – 26 W (pat) 360/03Zitiert von 2
- BPatG, 23.03.2006 – 25 W (pat) 100/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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02.01.2014 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2014 (BGBl. I 18)
BGBl. 2014 I S. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.